Eine Frau sitzt vor einem SPD-Logo und lächelt in die Kamera.
Die neue Bundesbauministerin heißt Verena Hubertz. (Quelle: Markus C. Hurek)

Bauwirtschaft 2025-06-18T11:32:31.265Z Bundeskabinett will „Bau-Turbo“ zünden

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung beschlossen. Damit sollen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, vor Ort flexibler zu bauen.

Mit dem Gesetzentwurf soll das Baugesetzbuch geändert werden, um Wohnungsbauvorhaben zu erleichtern und zu beschleunigen. Hierdurch benötigte soziale und kulturelle Einrichtungen, wie beispielsweise Kitas, können ebenfalls zugelassen werden. Die Bundesregierung rechnet mit einer jährlichen finanziellen Entlastung für die Verwaltung, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft von mehr als 2,5 Milliarden Euro, heißt es aus dem Bundesbauministerium.

„Mit dem Gesetzesentwurf zünden wir jetzt den Bau-Turbo. Aufstocken, Nachverdichten und Neubau, der Bau-Turbo beschleunigt und ermächtigt die Gemeinden vor Ort. Wenn alle wollen, geht es sehr schnell. So werden aus durchschnittlich fünf Jahren zwei Monate Planungszeit“ , sagt Verena Hubertz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Die wichtigsten Neuerungen des Gesetzentwurfes sind laut Bundesbauministerium:

  • Neueinführung § 246e (Bau-Turbo): Erlaubt befristet ein Abweichen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Wenn die Gemeinde sich entscheidet, den Bau-Turbo anzuwenden, können zusätzliche Wohnungen bereits nach einer zweimonatigen Prüfung durch die Gemeinde, ohne Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans zugelassen werden. Dies erlaube es durch Neubau, Umbau oder Umnutzung zügig neuen Wohnraum zu schaffen. Die Regelung ist bis 31. Dezember 2030 befristet.
  • Anpassung § 31 Absatz 3 BauGB: Ermöglicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mehr Wohnbebauung auch über die Vorgaben des Plans hinaus. So könne beispielsweise in ganzen Straßenzügen durch Aufstockung, Anbauten oder Bauen in der zweiten Reihe neuer Wohnraum geschaffen werden.
  • Anpassung § 34 Absatz 3b BauGB: Ermöglicht im unbeplanten Innenbereich nun über die bisher bestehenden Möglichkeiten hinaus auch die Neuerrichtung von Wohngebäuden dort, wo sie sich nicht in den Bebauungszusammenhang einfügen.
  • Der Umwandlungsschutz werde gestärkt: Mietwohnungen sollen auch weiterhin nicht ohne Weiteres zu Eigentumswohnungen umgewandelt werden können. Der sogenannte Umwandlungsschutz in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt wird um fünf Jahre verlängert.
  • Die Nachverdichtung werde einfacher: Zukünftig kann auch in Innenbereichen (also in zusammenhängend bebauten Ortsteilen) ohne Bebauungsplan von geltenden städtebaulichen Regelungen abgewichen werden, zum Beispiel bei der nachträglichen Aufstockung von Gebäuden oder Hinterlandbebauung.
  • Der Außenbereich werde behutsam geöffnet: Künftig soll auch im sogenannten Außenbereich (also in Gebieten ohne Bebauungsplan und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils) einfacher neuer Wohnraum geschaffen werden können. Gebaut werden soll nur im räumlichen Zusammenhang mit bestehenden Siedlungen.
  • Die Durchmischung von Quartieren werde erleichtert: Restriktive Immissionsrichtwerte und technische Vorgaben für anlagenbezogenen Lärm machen Bauprojekte durch erhöhten Investitionsbedarf in Lärmschutzvorrichtungen kompliziert und teuer. Änderungen im Baugesetzbuch sollen ermöglichen, dass Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen davon abweichen dürfen, zum Beispiel bei der Festsetzung von Schallschutzvorkehrungen für das Erreichen bestimmter Innenraumpegel. Mit innovativen Lärmschutzlösungen könne so mehr Wohnbebauung als bisher in der Nähe von Gewerbebetrieben realisiert werden.
  • Die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden werde gestärkt: Das letzte Wort darüber, wie der Wohnbau-Turbo konkret eingesetzt wird, haben die Gemeinden vor Ort. Dazu bleibt das Zustimmungserfordernis der Gemeinden bestehen. Verlängert wird auch die Möglichkeit für die Bundesländer Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll im Bundestag bis Herbst 2025 abgeschlossen sein. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

zuletzt editiert am 20. Juni 2025