Klara Geywitz
Bundesministerin Klara Geywitz. (Quelle: Bundesregierung/Jesco Denzel)

Bauwirtschaft 30. August 2023 Bundeskabinett beschließt bessere Abschreibungsmöglichkeiten für den Wohnungsbau

Das Bundeskabinett hat heute (30.08) das sogenannte Wachstumschancengesetz verabschiedet. Die degressive AfA für Wohngebäude ist ein zentraler Baustein des Gesetzes. Dazu erklärt Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Die degressive AfA für den Wohnungsbau als Teil des Wachstumschancengesetzes hat das Potential, die Bau- und Immobilienbranche deutlich zu stärken. Sechs Prozent, die nächsten sechs Jahre: Wer mit dem Bau innerhalb der nächsten sechs Jahre beginnt, soll die neue AfA nutzen können. Das ermöglicht es der Branche, Investitionskosten schneller abzuschreiben. Damit werden wiederum schneller Investitionen in neuen Wohnraum möglich. Unsere Regelung sieht keine Baukostenobergrenzen vor. Es kann ab einem Effizienzstandard 55 gebaut werden und die attraktive Abschreibung gilt für alle Bauprojekte mit Baubeginn ab dem 1. Oktober 2023.“ Darüber hinaus werde das Bundesbauministerium bis Ende September federführend für die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket erarbeiten, dass der Bau- und Immobilienbranche weitere Wachstumsimpulse geben soll, heißt es aus dem Ministerium.

Wie sind die Konditionen und für welche Gebäude gilt die degressive AfA?

  • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute beziehungsweise neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
  • Im ersten Jahr können 6 Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils 6 Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
  • Beispielrechnung: Bei 400.000 Euro Investitionskosten sind es im ersten Jahr 24.000 Euro (6 Prozent von 400.000), im zweiten Jahr 22.560 Euro (400.000 Euro abzüglich der 24.000 Euro vom ersten Jahr = 376.000 Euro Restwert).
  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.
  • Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
zuletzt editiert am 30.08.2023